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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2003

ZPO § 239

Beantwortung der Klage § 239. (1)Die nach § 230 Abs. 1 aufgetragene Beantwortung der Klage hat mittels vorbereitenden Schriftsatzes zu geschehen. Sie hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und, soweit der Klagsanspruch bestritten wird, Anträge gestellt und Einreden erhoben werden, die Tatsachen und Umstände, auf welche sich die Einwendungen, Anträge und Einreden der beklagten Partei gründen, im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben sowie die Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, im Einzelnen genau zu bezeichnen. (2)In dem Schriftsatz kann der Beklagte auch einen oder mehrere der im § 229 angeführten Anträge stellen. (3)Die Klagebeantwortung dient weiters 1. zur Anmeldung der Einreden des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, des Fehlens der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, der Streitanhängigkeit, der rechtskräftig entschiedenen Streitsache und des Fehlens sonstiger Prozessvoraussetzungen, 2. zur Benennung des Auktors, 3. zur Stellung des Antrages auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten und 4. zur Abgabe eines Anerkenntnisses.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie können einen Anspruch vor Gericht mündlich oder schriftlich und ohne bestimmte Worte anerkennen. Diese Erklärung wirkt nur im Verfahren, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden und bindet das Gericht ebenso wie Sie selbst. Anerkennen Sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, ergeht ein Endurteil, anerkennen Sie nur den Grund, ein Zwischenurteil.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Dazu gehört, dass jede Partei fähig ist, den Prozess zu führen. Fehlt das und lässt sich der Mangel nicht beheben, wird die Klage zurückgewiesen. Das Gericht muss darauf in jeder Lage des Verfahrens von selbst achten.

Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.

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