Was geschieht, wenn eine Partei nicht selbst prozessfähig ist?
betrifft Kläger, Beklagter, Sachwalter
Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Dazu gehört, dass jede Partei fähig ist, den Prozess zu führen. Fehlt das und lässt sich der Mangel nicht beheben, wird die Klage zurückgewiesen. Das Gericht muss darauf in jeder Lage des Verfahrens von selbst achten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 28.02.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Prozessvoraussetzungen sind verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sachbehandlung und Sachentscheidung. Sie beschränken sich nicht auf die im § 261 (§ 239 Abs 2) ZPO genannten Prozesshindernisse, sondern umfassen auch andere Fallgruppen. So ist auch die Prozessfähigkeit einer Partei eine Prozessvoraussetzung, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist (§ 6 Abs 1 ZPO) und deren Fehlen (im Fall der Unbehebbarkeit, § 6 Abs 2 ZPO) nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Rechtsfolgen des Fehlens der Prozessführungsbefugnis sind an jenen der fehlenden<br/>Prozessfähigkeit zu orientieren.OGH 2 Ob 76/24a, 28.05.2024
- Hier: Einrede des Mangels der Prozessvoraussetzung der Prozessfähigkeit der Klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens.OGH 1 Ob 249/15x, 22.12.2015
- Hier: zu § 261 ZPO idF BGBl I 2015/94.OGH 1 Ob 249/15x, 22.12.2015
- Während eines anhängigen Zivilprozesses geht die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft selbst bei völliger Vermögenslosigkeit nicht unter, was mit dem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Prozessgegners begründet wird.OGH 6 Ob 330/98t, 20.05.1999
- Hier: Parteifähigkeit einer GmbH.OGH 8 ObA 2344/96, 22.10.1998
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Inländische Gerichtsbarkeit.OGH 6 Ob 82/98x, 07.05.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039711 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 9 ObA 160/16v, 28.02.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 239 · Beantwortung der Klage
- ZPO § 261
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