Kann ich mich wehren, wenn das Gericht meine Klage doch behandeln muss?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.04.2025 (118 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das (Revisions‑)Rekursverfahren gegen eine a‑limine‑Zurückweisung der Klage ist einseitig.OGH 7 Ob 4/19t, 26.06.2019
- Hier: § 37 Abs 3 ASGG.OGH 4 Ob 153/18f, 23.08.2018
- Hier: A‑limine‑Zurückweisung des Beitritts eines Nebenintervenienten im Vorprüfungsstadium (§ 18 Abs 1 ZPO); die Hauptparteien sind mangels Beteiligung nicht rechtsmittellegitimiert.OGH 1 Ob 109/16k, 30.08.2016
- Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts entfaltet der beklagten Partei gegenüber keine Bindungswirkung. Ihr steht daher im fortgesetzten Verfahren grundsätzlich die Möglichkeit offen, das Fehlen von Prozessvoraussetzungen einredeweise geltend zu machen.OGH 1 Ob 263/15f, 25.02.2016
- Dieser Grundsatz gilt für alle a‑limine‑Zurückweisungen von Klagen (5 Ob 151/12k mwN), also auch für den Fall der Zurückweisung einer Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit durch das Erstgericht.OGH 1 Ob 263/15f, 25.02.2016
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- Auch in einem streitähnlichen außerstreitigen Zweiparteienverfahren (hier: wegen Entschädigung gemäß § 117 WRG) steht dem Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen einen Beschluss zu, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über den vom Erstgericht wegen Unzulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zurückgewiesenen Antrags aufträgt.OGH 1 Ob 62/15x, 18.06.2015
- Hier: Entscheidung über das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.OGH 5 Ob 151/12k, 02.10.2012
- Hier: Verneinung der Parteifähigkeit der Beklagten.OGH 8 ObA 46/06g, 19.06.2006
- Die Grundsätze des Judikats 61 neu = SZ 27/290 gelten auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend.OGH 5 Ob 221/02i, 03.12.2002
- Dieser Grundsatz gilt gemäß § 78 und § 402 EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.OGH 4 Ob 251/01t, 13.11.2001
- Bei einem Auseinanderfallen der den Anspruch und die Gerichtsbesetzung begründenden Tatsachen ist eine Bindung des Beklagten an einen a limine ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung abzulehnen. Er kann Einwendungen gegen die Gerichtsbesetzung im weiteren Verfahren vorbringen. Dem Beklagten steht in einem solchen Fall gegen den ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss über die Gerichtsbesetzung kein Rechtsmittel zu.OGH 5 Ob 1/01k, 30.01.2001
- Dass die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht die Zurückweisung der Klage betraf, sondern nur den Antrag auf Zustellung der Klage, hindert die Anwendung der zitierten Rechtsprechung nicht.OGH 9 Ob 4/99z, 09.07.1999
- Dass die Klage gleichzeitig mit der Entscheidung des Rekursgerichtes dem Beklagten zugestellt wurde, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war.OGH 9 Ob 4/99z, 09.07.1999
- Dieselben Grundsätze haben für einen in einem außerstreitigen Verfahren nach § 37 MRG ergangenen Auftrag des Rekursgerichtes zu gelten, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln.OGH 5 Ob 286/97p, 16.09.1997
- Hier: Fälschliche Zurückweisung der Klage wegen Unschlüssigkeit.OGH 9 ObA 144/95, 23.08.1995
- Hier: Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Rechtssache.OGH 9 ObA 131/95, 12.07.1995
- Das Rekursgericht gab dem Antrag der Klägerin auf Feststellung des die Wiederaufnahmsklage betreffenden Zurückweisungsbeschlusses Folge; durch die Zustellung dieser Entscheidung des Rekursgerichtes wurde aber der Beklagte nicht ins Prozessrechtsverhältnis miteinbezogen, da es hiefür auf die Klagszustellung ankommt. Vor einer Klagszustellung ist es nämlich dem Beklagten verwehrt, einen ihn vermeintlich belastenden Beschluss zu bekämpfen.OGH 5 Ob 509/94, 22.03.1994
- Die gegenteilige Auffassung Faschings (Kommentar I 262, LB 2.Auflage Rdz 231) gibt weiterhin keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.OGH 7 Ob 1572/93, 16.06.1993
- Die dargestellte Rechtsansicht gilt für alle Fälle, in denen das Erstgericht die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen vor dem Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen hat und das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage aufträgt. Die Ansicht, daß dem Beklagten im Vorprüfungsverfahren die Parteistellung fehle, findet im § 232 ZPO eine Stütze. Daraus ist nämlich abzuleiten, daß vor der Zustellung der Klage an den Beklagten zwischen ihm und dem Kläger ein Verfahren noch gar nicht anhängig ist und er daher auch noch nicht Partei dieses Verfahren sein kann. Solange der Beklagte am Verfahren nicht beteiligt ist, kann eine Entscheidung des Gerichtes ihm gegenüber nicht bindend sein.OGH 3 Ob 69/92, 27.08.1992
- Wurde der Beklagte bereits durch die Zustellung der Klage und die Erteilung des Auftrages, sich um Sicherungsantrag zu äußern und die Klagebeantwortung zu erstatten, Partei des Verfahrens ist sein Revisionsrekurs nicht im Sinne des Jud 61 neu unzulässig (1 Ob 31/84; 4 Ob 551/88).OGH 4 Ob 142/89, 21.11.1989
- Dieser Grundsatz ist auch auf die a - limine - Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden.OGH 7 Ob 714/88, 15.12.1988
- Gilt auch im Provisorialverfahren.OGH 4 Ob 43/88, 13.09.1988
- Daß das Erstgericht nach der Prozessüberweisung gemäß § 261 Abs 6 ZPO im Rahmen seiner (neuerlichen) amtswegigen Vorprüfung der Prozessvoraussetzungen nach § 41 JN entschieden hat, nimmt dem Beklagten, der schon vor der Überweisung am Verfahren beteiligt war, nicht die Rechtsmittelbefugnis.OGH 4 Ob 568/87, 15.09.1987
- Hier: Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage im Vorprüfungsverfahren wegen angenommener Versäumung der Klagsfrist nach § 534 Abs 2 Z 4 ZPO.OGH 6 Ob 536/85, 07.03.1985
- Hier: Zurückweisung durch das Erstgericht mangels Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung.OGH 3 Ob 597/84, 12.12.1984
- Judikat 61 neu ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden.OGH 5 Ob 16/84, 15.05.1984
- Hier: StreitanhängigkeitOGH 4 Ob 417/81, 01.12.1981
- Über die Frage der Zuständigkeit wird durch den Beschluss des Rekursgerichtes ebensowenig bindend abgesprochen, wie wenn das Erstgericht keine Bedenken gegen seine Zuständigkeit gehabt und die Zustellung der Klage verfügt hätte.OGH 6 Ob 762/80, 05.11.1980
- Handelsgericht WienOGH 7 Ob 748/79, 29.05.1980
- Verfassung gemäß § 81 EheG, § 220 AußStrG.OGH 3 Ob 617/79, 12.09.1979
- Dies gilt mangels einer Sonderbestimmung auch für Klagen, die in der EO geregelt sind.OGH 3 Ob 188/78, 17.01.1979
- Erstgerichtliche Ablehnung der Einleitung des Verfahrens über Klage nach § 111 Abs 1 KO wegen behaupteter gesetzwidriger Zuständigkeitsanordnung durch den Personalsenat.OGH 5 Ob 68/75, 20.05.1975
- Gilt nicht im Außerstreitverfahren.OGH 1 Ob 265/71, 14.10.1971
- Hier: Nach der ersten Tagsatzung.OGH 4 Ob 310/70, 24.02.1970
- Mit ausführlichen Rechtsausführungen.OGH 1 Ob 123/68, 16.05.1968
- Zurückweisung einer Ehescheidungsklage a limine wegen Streitanhängigkeit (Unterlassung der Stellung eines Mitschuldantrages vor Schluss der Berufungsverhandlung wegen derselben Eheverfehlungen in dem im Revisionsstadium befindlichen Vorprozess.OGH 8 Ob 367/65, 01.02.1966
- Gilt auch, wenn die erste Tagsatzung anberaumt, die mit Antrag auf einstweilige Verfügung verbundene Klage zugestellt war, das Verfahren jedoch noch vor der ersten Tagsatzung für nichtig erklärt und die Unzuständigkeit ausgesprochen wurde.OGH 4 Ob 330/64, 22.09.1964
- Erstgericht wies eine Kündigung mit der Begründung zurück, der Anspruch müsse im Klageweg geltend gemacht werden.OGH 7 Ob 171/64, 18.06.1964
- Erste Instanz hatte die Kündigung wegen Zuständigkeit des Außerstreitrichters zurückgewiesen.OGH 2 Ob 106/63, 25.04.1963
- Zu beiden Rechtssätzen.OGH 4 Ob 125/58, 16.12.1958
- Das Berufungsgericht (OLG) kann daher anlässlich der Berufung das Verfahren auch dann für nichtig erklären und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückweisen, wenn der gleiche Anspruch bereits vorher beim Arbeitsgericht anhängig gemacht wurde und dieses die Klage a limine wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen hat.OGH 1 Ob 825/54, 11.05.1955
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039200 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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Im Gesetz
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 41
- JN § 43
- JN § 46
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 230
- ZPO § 239 · Beantwortung der Klage
- ZPO § 514
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.
Haben Sie rechtzeitig eingewendet, dass das Gericht nicht zuständig ist, dürfen Sie diesen Punkt auch dann bekämpfen, wenn Sie in der Sache gewonnen haben. Solange das abweisende Urteil nicht rechtskräftig ist, belastet Sie die Entscheidung, mit der das Gericht seine Zuständigkeit bejaht hat.