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Außerstreitgesetz · Fassung ab 01.01.2005

AußStrG § 183

Änderungen der Abhandlungsgrundlagen § 183. (1)Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen. (2)Hat das Verfahren mit Einantwortung geendet, so hat der Gerichtskommissär das Inventar zu ergänzen beziehungsweise die Erben aufzufordern ihre Vermögenserklärung zu ergänzen. Einer Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses bedarf es in der Regel nicht, doch ist § 178 Abs. 2 anzuwenden. (3)Ist bisher eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieben, so ist neuerlich, auf Grundlage der nunmehr ergänzten Gesamtwerte, im Sinne der §§ 153 ff zu entscheiden. (4)Werden Urkunden im Sinne des § 151 nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vorgefunden, so ist neuerlich nach § 152 vorzugehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.

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