Ab wann gehört mir der Wohnungsanteil des verstorbenen Partners?
betrifft Wohnungseigentümer, Ehegatten, Erben
Der Anteil des verstorbenen Partners geht unmittelbar auf den überlebenden Partner über und fällt deshalb nicht in die Verlassenschaft. Der Übergang fällt aber weg, wenn der Überlebende innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht zu setzenden Frist darauf verzichtet oder mit den Erben eine Vereinbarung schließt. Solange diese Frist nicht gesetzt wurde, dauert dieser Schwebezustand an und eine Amtsbestätigung darf nicht ausgestellt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 25.07.2024 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Der als Vindikationslegat konstruierte Erwerb kraft Gesetzes durch Anwachsung bewirkt, dass dieser Anteil eben wegen dieses unmittelbaren Eigentumsüberganges nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt. Allerdings tritt gemäß § 10 Abs 1 Z 2 WEG dieser Zuwachs nicht ein, wenn der überlebende Ehegatte vor dem Ablauf einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist entweder auf den Zuwachs verzichtet oder gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen (unter Zustimmung allfälliger Pflichtteilsberechtigter) eine Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteiles schließt. Während der offenen Frist ist der überlebende Ehegatte gemäß § 10 Abs 1 Z 4 WEG hinsichtlich des gesamten Anteils einem Erben gleichgestellt, dem die Besorgung und Benützung des Nachlasses überlassen worden ist. Durch die Bestimmung des § 10 Abs 1 Z 2 WEG ist daher der Übergang des halben Mindestanteils des verstorbenen Ehegatten ins Eigentum des überlebenden Ehegatten ein auflösend bedingter. Dieser Schwebezustand dauert an, solange die Frist nicht gesetzt wurde. Solange aber der Schwebezustand andauert, kann die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 10 Abs 1 Z 5 WEG nicht erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es handelt sich bei der Anwachsung um ein wohnungseigentumsrechtliches Institut sui generis, eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären.OGH 2 Ob 123/24p, 25.07.2024
- Hier: Schwebezustand infolge fehlender Fristsetzung nach § 14 Abs 2 Z 2 WEG 2002.OGH 2 Ob 225/18d, 25.07.2019
- Der Erwerb nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG tritt ex lege ein, er steht aber unter der auflösenden Bedingung eines innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärten Verzichts oder einer innerhalb dieser Frist geschlossenen Vereinbarung.OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017
- Hier: Fehlende Amtsbestätigung nach § 183 Abs 3 AußStrG hinsichtlich § 14 Abs 1 Z 5 WEG.OGH 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
- Es ist daher grundsätzlich sachlich gerechtfertigt, dem überlebenden Eigentumspartner, dem der halbe Mindestanteil zuwächst, als außerbücherlichem Eigentümer gleich einem rechtskräftig eingeantworteten Erben die Legitimation zur Erwirkung einer Anmerkung nach § 53 Abs 1 GBG zuzubilligen.OGH 5 Ob 97/11t, 07.07.2011
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Eine Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben geht den Anwachsungsbestimmungen aber vor.OGH 5 Ob 45/06p, 29.08.2006
- Eines besonderen Erwerbungsaktes bedarf es nicht. Der Verbücherung kommt nur deklarative Bedeutung zu.OGH 5 Ob 65/06d, 27.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082946 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 2 Ob 123/24p, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 115/18z, 18.07.2018
- OGH 2 Ob 104/17h, 20.06.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 183 · Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 53
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
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