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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 17

Verbot wiederholter Strafverfolgung § 17. (1)Nach rechtswirksamer Beendigung eines Strafverfahrens ist die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. (2)Die Bestimmungen über die Fortsetzung, die Fortführung, die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Strafverfahrens sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bleiben hievon unberührt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ist ein Strafverfahren rechtswirksam beendet, ist die neuerliche Verfolgung derselben Person wegen derselben Tat unzulässig. Solange eine Entscheidung besteht und nicht aufgehoben ist, darf über denselben Gegenstand auch nicht neuerlich entschieden werden.

In der Regel nicht. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingestellt und kann die Staatsanwaltschaft es nicht mehr formlos fortführen, dürfen Sie wegen derselben Tat nicht neuerlich verfolgt werden. Möglich bleibt die Fortführung nur in den vom Gesetz eigens vorgesehenen Fällen. Wird trotzdem Anklage erhoben, muss ein Freispruch ergehen.

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