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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 105

Zweites Buch Offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft Erster Abschnitt Offene Gesellschaft Erster Titel Errichtung der Gesellschaft Begriff § 105. Eine offene Gesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Ein Gesellschaftsvertrag kann auch mündlich oder stillschweigend geschlossen werden. Auch Einlagen und spätere Änderungen müssen nicht zwingend schriftlich vereinbart werden.

Nur eingeschränkt. Unter den Gründungsmitgliedern zählt der übereinstimmende Wille auch dann, wenn er im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden hat. Treten Sie später ein, wirkt dieser Wille für Sie nur, wenn er Ihnen bekannt war und Sie ihm zumindest stillschweigend zugestimmt haben.

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