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Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

UGB § 343

Viertes Buch Unternehmensbezogene Geschäfte Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Anwendungsbereich § 343. (1)Das Vierte Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 sowie auf juristische Personen des öffentlichen Rechts anzuwenden. (2)Unternehmensbezogene Geschäfte sind alle Geschäfte eines Unternehmers, die zum Betrieb seines Unternehmens gehören. (3)Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gelten noch nicht als unternehmensbezogene Geschäfte.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.

Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.

Ja. Auch Geschäfte über Grundstücke können zum Betrieb gehören, selbst wenn sie nur Hilfs- oder Nebengeschäfte sind. Ob Sie mit solchen Geschäften Erfahrung haben, spielt dabei keine Rolle.

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