Gilt mein Kauf im Zweifel als Geschäft für die Firma?
günstig für Vertragspartner betrifft Unternehmer, Konsument, Käufer
Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Zugehörigkeit zum Handelsgewerbe wird vermutet, soweit sie gemäß § 343 HGB möglich ist und der Sachverhalt nicht entgegensteht.
Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (zur Auslegung des Art 13 Abs 1 EuGVÜ) ist bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH 20. 1. 2005 Rs C-464/01, Gruber, Slg 2005, I-439).OGH 5 Ob 113/09t, 24.11.2009
- Ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar oder liegt ein Geschäft sowohl im privaten als auch im Unternehmensinteresse, kommt § 344 UGB zum Tragen, wonach im Zweifel die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten.OGH 5 Ob 113/09t, 24.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062282 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 343 · Anwendungsbereich
- UGB § 344 · Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
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