Wann zählt ein Geschäft zu meinem Betrieb?
betrifft Unternehmer, Konsument, Käufer
Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 25.10.2017 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Begriff des Handelsgeschäftes beschränkt sich nicht auf die Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben. Notwendig ist allein, dass das Geschäft mit dem Betrieb des Handelsgeschäftes in irgendeinem Zusammenhang steht, wobei schon ein mittelbarer Zusammenhang genügt, solange das Geschäft nur irgendwie dem Interesse des Handelsgewerbes, der Erhaltung der Substanz oder der Erzielung von Gewinn dient.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zum Betrieb eines Unternehmens zählen nicht nur (Rechts-)Geschäfte, die unmittelbar zum Gegenstand des Unternehmens gehören und dort ständig vorkommen, sondern vielmehr alle, die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens in irgendeinem (mittelbaren) Zusammenhang stehen und dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinns dienen.OGH 8 Ob 72/14t, 25.08.2014
- Auf ein Ungleichgewicht der Vertragsteile hinsichtlich ihres Wissens und ihrer Erfahrung mit der betroffenen Art von Rechtsgeschäften kommt es nicht an.OGH 5 Ob 113/09t, 24.11.2009
- Dazu muss auch ein für Unternehmenszwecke eines Freiberuflers verwendetes Kraftfahrzeug gezählt werden.OGH 5 Ob 113/09t, 24.11.2009
- Unternehmensbezogen sind nicht nur typische Hauptgeschäfte, sondern auch die Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers, wie die Beschaffung und Reparatur von Betriebsmitteln.OGH 5 Ob 113/09t, 24.11.2009
- Hier: Kein Handelsgeschäft, stützt sich der Kläger nämlich auch darauf, dass die Zweitbeklagte allgemeine Verhaltenspflichten verletzt habe und ihm auch deshalb für Gesundheitsschäden, die er als Folge der behaupteten Hygienemängel beim Blutspenden zur Blutplasmagewinnung erlitten habe, einstehen müsse.OGH 1 Ob 283/02b, 28.01.2003
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- Die Entgegennahme von Blutplasmaspenden durch eine GmbH, deren Geschäftszweck die Plasma-Forschung und Plasma-Gewinnung ist, ist ein für deren Geschäftsbetrieb notwendiges Nebengeschäft und damit ein Handelsgeschäft.OGH 7 Ob 284/02v, 15.01.2003
- Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vertretung im Zwangsversteigerungsverfahrens und Auftrag zur Verständigung vom Versteigerungstermin.OGH 6 Ob 570/85, 13.06.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0062274 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 8 Ob 46/17y, 25.10.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 86/16d, 30.05.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 343 · Anwendungsbereich
- UGB § 344 · Vermutung unternehmensbezogener Geschäfte
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