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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2007

ABGB § 368

§ 368. (1)Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Beim Erwerb von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen. (2)Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den ihm bekannten persönlichen Eigenschaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigentümer zu überlassen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sie erwerben eine bewegliche Sache von jemandem, dem sie nicht gehört, nur dann wirksam, wenn Sie dabei redlich waren. Redlich sind Sie nur, wenn Sie den Verkäufer aus guten Gründen für den Eigentümer halten konnten. Schon leichte Unachtsamkeit schadet Ihnen dabei; das gilt auch beim Kauf in einer Versteigerung.

Welche Sorgfalt beim Erwerb einer beweglichen Sache verlangt wird, lässt sich nicht allgemein festlegen. Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, welche Anforderungen zu stellen sind. Erst danach lässt sich beurteilen, ob grobe Unachtsamkeit vorliegt.

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