Darf ich die Sache behalten, wenn ich nicht genau nachfragte?
günstig für Eigentümer betrifft Käufer, Eigentümer, Ersteher, Konsumenten
Sie erwerben eine bewegliche Sache von jemandem, dem sie nicht gehört, nur dann wirksam, wenn Sie dabei redlich waren. Redlich sind Sie nur, wenn Sie den Verkäufer aus guten Gründen für den Eigentümer halten konnten. Schon leichte Unachtsamkeit schadet Ihnen dabei; das gilt auch beim Kauf in einer Versteigerung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 19.12.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
§ 367 ABGB schützt - auch beim Erwerb in exekutiver Versteigerung - nur den redlichen Erwerber einer beweglichen Sache. Die Redlichkeit bestimmt sich nach § 368 ABGB. Redlich ist demnach nur, wer den Veräußerer aus wahrscheinlichen Gründen für den Eigentümer halten konnte, wobei diesbezüglich schon leichte Fahrlässigkeit schadet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gebrauchtwagenkauf mit am Tag des Verkaufs ausgestellten Duplikat des Genehmigungsdokuments, wobei laut vorgelegten Kaufvertrag ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- An einen Gebrauchtwagenhändler ist ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen, als bei einer Privatperson.OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024
- Hier: Gebrauchtwagenkauf mit Originaldatenausdruck (2. Duplikat) aus der Genehmigungsdatenbank.OGH 8 Ob 127/22t, 29.03.2023
- Hier: Duplikat- Typenschein.OGH 3 Ob 91/21k, 01.09.2021
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010885 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 178/24v, 19.12.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 367 · Gutgläubiger Erwerb
- ABGB § 368
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