Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.01.2007

ZPO § 294

§. 294. Auf Papier oder elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Arbeitszeugnis dient vor allem als Unterlage für Bewerbungen. Für Sie ist es der Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse, für einen möglichen neuen Arbeitgeber eine Information über Ihre Qualifikation. Daneben ist es eine Privaturkunde und kann etwa gegenüber Behörden als Beweismittel dienen.

Nein. Wird die Echtheit einer privaten Urkunde anerkannt, steht damit nur fest, dass die Erklärung vom Aussteller stammt. Ob ihr Inhalt richtig ist, muss bei Bestreiten derjenige beweisen, der sich darauf beruft; die Richtigkeit unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.

Nein. Eine Urkunde beweist, dass die Erklärung von der unterschreibenden Person stammt. Was diese Erklärung inhaltlich für den strittigen Punkt bedeutet, beurteilt der Richter frei, im Rahmen der Beweiswürdigung oder der rechtlichen Beurteilung.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail