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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2006

ZPO § 580

Empfang schriftlicher Mitteilungen § 580. (1)Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem sie dem Empfänger oder einer zum Empfang berechtigten Person persönlich ausgehändigt wurde oder, wenn dies nicht möglich war, an dem sie am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers sonst übergeben wurde. (2)Hat der Empfänger Kenntnis vom Schiedsverfahren und ist er oder eine zum Empfang berechtigte Person trotz angemessener Nachforschungen unbekannten Aufenthalts, so gilt eine schriftliche Mitteilung an dem Tag als empfangen, an dem eine ordnungsgemäße Übermittlung nachweislich an einem Ort versucht wurde, der bei Abschluss der Schiedsvereinbarung oder in der Folge vom Empfänger der anderen Partei oder dem Schiedsgericht gegenüber als Adresse bekannt gegeben worden ist und bisher nicht unter Angabe einer neuen Adresse widerrufen wurde. (3)Abs. 1 und 2 gelten nicht für Mitteilungen in gerichtlichen Verfahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Nur die Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien braucht die Schriftform. Der Vertrag zwischen den Parteien und dem Schiedsrichter, der dessen Rechtsstellung regelt, kann formlos zustande kommen, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten.

Der Vertrag entsteht, sobald der ausgewählte oder ernannte Schiedsrichter das Amt annimmt. Sind mehrere Schiedsrichter bestellt, ist der Vertrag mit jedem von ihnen gesondert zu beurteilen.

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