ASGG Art. 7
Artikel VII
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 7/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 104/1985)
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(2)Auf Schiedsverfahren, die noch vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurden, sind die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3)Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2006 geschlossen worden sind, richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4)Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich danach, wo Sie sich tatsächlich befinden. Es braucht eine dauerhafte, nicht bloß vorübergehende Beziehung zu diesem Ort, die sich in einer gewissen Dauer und Beständigkeit zeigt und auf überprüfbare persönliche oder berufliche Umstände stützt. Wer im Jahr nur ein bis drei Monate hier ist und sonst im Ausland lebt, erfüllt das nicht.