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Insolvenzordnung · Fassung ab 01.03.2006

IO § 8a

Außerstreitverfahren § 8a. Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Entsteht der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Vermögens erst nach Eröffnung Ihrer Insolvenz, können Sie ihn selbst geltend machen und das Verfahren einleiten. Vor der gerichtlichen Geltendmachung gehört er nämlich noch nicht zur Insolvenzmasse.

Haben Sie die Aufteilung nach der Scheidung bereits bei Gericht beantragt und wird danach über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen Sie das Verfahren nicht mehr selbst führen. Fortsetzen kann es nur der Insolvenzverwalter.

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