Wer führt mein Aufteilungsverfahren weiter, wenn ich insolvent werde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2024, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2024)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134903 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 167/25b, 16.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 157/23d, 08.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 326 · Anwendungsbereich
- Insolvenzordnung (IO) § 2 · Beginn der Wirkung, Insolvenzmasse
- IO § 3 · Rechtshandlungen des Schuldners
- IO § 6 · Wirkung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten
- IO § 7 · Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen Rechtsstreitigkeiten
- IO § 8 · Ablehnung des Eintrittes in den Rechtsstreit
- IO § 8a · Außerstreitverfahren
- IO § 81a · Tätigkeit des Insolvenzverwalters
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.
Ja. Haben Sie ein Rechtsmittel eingebracht und wird vor der Entscheidung darüber ein Insolvenzverfahren eröffnet, darf darüber vorerst nicht entschieden werden. Der Akt geht zunächst an das Erstgericht zurück. Das gilt auch im Verlassenschafts- und im Aufteilungsverfahren.