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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 191

Einstellung wegen Geringfügigkeit § 191. (1)Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn 1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und 2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken. (2)Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ist der Störwert der Tat gering, ist das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie einzustellen. Gericht oder Staatsanwaltschaft prüfen dann in einer Gesamtabwägung nur, ob eine Bestrafung nötig ist. Ob Sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, muss dabei nicht festgestellt werden und wird möglichst vermieden.

Nein, und das ist auch so gewollt. Wird ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, ist eine Feststellung Ihres schuldhaften Handelns nicht nur nicht nötig, sondern nach Möglichkeit zu vermeiden. Das Gericht prüft nur, ob die Tat so wenig Gewicht hat, dass eine Bestrafung nicht geboten ist, und lässt den zugrunde gelegten Sachverhalt sonst auf sich beruhen.

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