Kann ein Verfahren wegen einer geringfügigen Tat eingestellt werden?
günstig für Beschuldigter betrifft Beschuldigter, Angeklagter, Opfer
Ja. Ist der Störwert der Tat gering, ist das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie einzustellen. Gericht oder Staatsanwaltschaft prüfen dann in einer Gesamtabwägung nur, ob eine Bestrafung nötig ist. Ob Sie tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, muss dabei nicht festgestellt werden und wird möglichst vermieden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.04.2019 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Die Prozessökonomie spielt bei der Regelung des § 42 StGB eine entscheidende Rolle.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 191 StPO normiert ein amtswegig wahrzunehmendes, auf verfahrensökonomischen Überlegungen beruhendes prozessuales Verfolgungshindernis (WK-StPO § 191 Rz 5 ff), bei dessen beschlussmäßiger Anwendung auch in oder nach der Hauptverhandlung die Feststellung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Handelns des Angeklagten nicht nur nicht geboten, sondern tunlichst zu vermeiden ist. Vielmehr hat das Gericht (die Staatsanwaltschaft) - der verfahrensökonomischen Zielsetzung dieser Regelung entsprechend - die Notwendigkeit einer Bestrafung oder diversionellen Vorgehens anhand des in einer Gesamtabwägung zu ermittelnden (geringen) Störwerts der Tat zu prüfen und bei negativem Ergebnis von einer weiteren Erörterung des für diese Prüfung nur hypothetisch zu Grunde gelegten Sachverhalts Abstand zu nehmen (vgl zum Ganzen: WK-StPO § 191 Rz 24 und 34).OGH 14 Os 25/09x, 12.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0091966 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 Ob 35/19h, 29.04.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 191 · Einstellung wegen Geringfügigkeit
- StPO § 451
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