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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 259

§ 259. Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen: 1. wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei; 2. wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt; 3. wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Z. 1 und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Beruht der Freispruch darauf, dass die Täterschaft im Zweifel verneint wurde, ohne dass das Urteil alle Tatbestandsmerkmale behandelt, genügt es nicht, nur einen Begründungsmangel bei dieser einen Feststellung aufzuzeigen. Für die nicht behandelten Merkmale muss zusätzlich ein Feststellungsmangel geltend gemacht werden, gestützt auf Ergebnisse der Hauptverhandlung. Fehlen solche Anhaltspunkte, sind entsprechende Anträge schon in der Verhandlung nötig.

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