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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2008

StPO § 365

17. Hauptstück Verfahren über privatrechtliche Ansprüche § 365. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2007)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Über die privatrechtlichen Ansprüche des Opfers darf das Strafgericht nicht entscheiden, ohne den Angeklagten dazu gehört zu haben.

Erheben mehrere Geschädigte einander widersprechende Ansprüche oder ist ein einzelner Anspruch zweifelhaft, werden alle auf den Zivilrechtsweg verwiesen und die Sachen bei Gericht hinterlegt. Meldet nur eine Person schlüssig Ansprüche an und ist das Gericht überzeugt, dass die Sachen ihr gehören, bekommt sie diese ausgefolgt. Meldet niemand ein Recht an, werden die Sachen verkauft.

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