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Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.07.2009

ZPO § 220

Siebenter Titel. Strafen. §. 220. (1)Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen. (2)Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen eine Person verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001) (4)Strafverfügungen sind von amtswegen zu vollziehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.

Das wird nach drei Punkten beurteilt: ob die Vorschrift im nationalen Recht zum Strafrecht zählt, welche Natur die Zuwiderhandlung wirklich hat und wie schwer die angedrohte Strafe ist. Diese Beurteilung erfolgt unabhängig davon, wie der Staat die Sache selbst einordnet. Fällt Ihr Verfahren darunter, stehen Ihnen die Garantien eines Strafverfahrens zu.

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