ABGB § 1220
Ausstattung
§ 1220.
Besitzt ein Kind kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Kindern oder Enkelkindern bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Haben Sie selbst kein ausreichendes Vermögen, sind Eltern oder Großeltern verpflichtet, Ihnen bei der Eheschließung eine Ausstattung zu geben oder anteilig dazu beizutragen. Dieser Anspruch geht aus ihrer Unterhalts- und Versorgungspflicht hervor und bildet deren letzten Akt; er wird daher im Wesentlichen wie Unterhalt bemessen. Ob und in welcher Höhe er zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Anspruch eines Kindes auf eine Ausstattung ist höchstpersönlich. Er geht daher nicht auf die Erben des Verpflichteten über. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausstattung schon zugesagt und dadurch zu einem vertraglichen Anspruch geworden ist.