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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.08.2010

ABGB § 1024

oder ein Insolvenzverfahren § 1024. Wird über das Vermögen des Machtgebers das Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Vertretungshandlungen des Machthabers ab der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung nicht rechtswirksam. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Machthabers erlischt dessen Vollmacht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.

Ja. Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt eine erteilte Prozessvollmacht nicht. Das gilt auch im Außerstreitverfahren, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.

Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt eine erteilte Prozessvollmacht aufrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechtsstreit vor oder nach der Eröffnung begonnen hat.

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