Ist mein Wohnungskauf sicher, wenn der Treuhänder schon alles hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 07.05.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Hinweis: Die Konkursordnung (KO) heißt seit 1. Juli 2010 Insolvenzordnung (IO).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Veräußerung einer Liegenschaft ist der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat.OGH 6 Ob 102/07d, 25.05.2007
- Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus.OGH 5 Ob 86/02m, 23.04.2002
- Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist.OGH 5 Ob 86/02m, 23.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0102658 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 17 Ob 4/24y, 07.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 157/20d, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 156/20g, 13.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 158/20a, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/20k, 02.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 159/20y, 30.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 13/20b, 22.05.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 358
- ABGB § 1002
- ABGB § 1024
- Insolvenzordnung (IO) § 21 · Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt und behält sich die Verkäuferseite das Eigentum bis zur letzten Rate vor, dann ist der Vertrag von beiden Seiten noch nicht ganz erfüllt. Die gegenseitigen Forderungen daraus werden durch die spätere Verfahrenseröffnung nicht berührt.
Bestehen Bedenken gegen die Handlungsfähigkeit des Verkäufers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, ist die Eintragung ausgeschlossen, auch wenn eine frühere Rangordnung ausgenützt werden soll. Solche Bedenken können sich etwa aus einem kurz danach eingeleiteten Verfahren zur Bestellung eines Vertreters ergeben. Der Mangel muss nicht klar zutage liegen. Die Indizwirkung reicht bis zu einem Jahr vor der Bestellung zurück.