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Arbeitsverfassungsgesetz · Fassung ab 01.01.2011

ArbVG § 50

Abschnitt 2 Betriebsrat Zahl der Betriebsratsmitglieder § 50. (1)Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit fünf bis neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis neunzehn Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit zwanzig bis fünfzig Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit einundfünfzig bis hundert Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als hundert Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere hundert Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Arbeitnehmern für je weitere vierhundert Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw. vierhundert werden für voll gerechnet. (2)Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tage der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß. (3)Im Betriebsrat sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.

Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.

Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Gebilde mit eigener Rechtsfähigkeit. Ihm fehlt eine gesetzliche Befugnis, Regelungen zu treffen; von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen entfalten deshalb keine Wirkung.

Ja. Überlassene Arbeitnehmer sind auch Arbeitnehmer jenes Betriebs, in dem sie eingesetzt werden, und zwar ohne Mindestdauer der Beschäftigung. Sie sind daher bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder mitzuzählen. Das gilt auch für jene, die beim Überlasser einen eigenen Betriebsrat haben.

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