ArbVG § 50
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.
Die Rechte aus der Betriebsverfassung stehen nicht den einzelnen Arbeitnehmern und nicht den Organen zu, sondern der Belegschaft als Ganzem. Die Belegschaft kann Organe bestellen und wird dadurch handlungsfähig; ihr gesetzlich vorgesehener direkter Vertreter ist der Betriebsrat.
Der Betriebsrat ist weder eine juristische Person noch ein sonstiges Gebilde mit eigener Rechtsfähigkeit. Ihm fehlt eine gesetzliche Befugnis, Regelungen zu treffen; von ihm abgeschlossene betriebliche Vereinbarungen entfalten deshalb keine Wirkung.
Ja. Überlassene Arbeitnehmer sind auch Arbeitnehmer jenes Betriebs, in dem sie eingesetzt werden, und zwar ohne Mindestdauer der Beschäftigung. Sie sind daher bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder mitzuzählen. Das gilt auch für jene, die beim Überlasser einen eigenen Betriebsrat haben.