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Endet der Betriebsrat, wenn der Betrieb kleiner wird?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglieder
Das Gesetz zählt abschließend auf, wann die Amtszeit eines Betriebsrats vorzeitig endet. Dass die Zahl der Beschäftigten unter fünf sinkt, steht nicht in dieser Aufzählung. Die Amtszeit des Betriebsrats endet dadurch also nicht.

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Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (2 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2006)

§ 62 ArbVG zählt die Endigungsgründe der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates taxativ auf. Das im Gesetz nicht genannte Herabsinken der Anzahl der Arbeitnehmer unter fünf Personen bewirkt daher nicht die Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120847 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung

Bei einer freiwilligen Betriebsvereinbarung können die Betriebspartner die Geltungsdauer befristen, die Vereinbarung einvernehmlich beenden oder sie schriftlich kündigen, mangels anderer Regelung mit drei Monaten Frist. Haben sie nichts über die Geltungsdauer vereinbart und endet die Vereinbarung durch eine einseitige Erklärung, gilt sie für die bisher erfassten Arbeitnehmer bis zu einer neuen Vereinbarung weiter. Diese Nachwirkung können die Betriebspartner aber wirksam ausschließen.

günstig für Arbeitgeber Zu geringes Entgelt als Austrittsgrund

Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.

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