Ab wann läuft meine Frist, wenn mehrere Personen etwas bekommen?
betrifft Betroffene Personen, Vertreter, Angehörige, Parteien im Außerstreitverfahren
Die Frist für einen Rekurs beginnt für jede rechtsmittelberechtigte Person getrennt zu laufen. Maßgeblich ist jeweils der Tag, an dem dieser Person der Beschluss zugestellt wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 2014, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2014)
Die Rekursfrist wird für jede rekursberechtigte Person nach Maßgabe der jeweiligen Zustellung des Beschlusses ausgelöst.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Qualifizierung der Stiftungsprüferin (Prüfungsstelle des Sparkassen‑Prüfungsverbands) im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG als aktenkundige Partei.OGH 6 Ob 119/16t, 20.07.2016
- Bezüglich aktenkundiger Parteien beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung. Mangels Zustellung wird der Fristenlauf daher bei der aktenkundigen Partei nicht in Gang gesetzt; diese kann jederzeit einen Antrag auf Zustellung stellen. Die übergangene aktenkundige Partei muss jedoch keinen derartigen Antrag stellen. Die Rekursfrist wird nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 46 Abs 1 AußStrG jedenfalls nur durch Zustellung, nicht auch durch sonstige Kenntnis der Entscheidung ausgelöst.OGH 6 Ob 119/16t, 20.07.2016
- Hier: Abweisung eines Antrags auf Beendigung einer Sachwalterschaft.OGH 6 Ob 125/15y, 31.08.2015
- siehe bereits 3 Ob 140/09yOGH 6 Ob 164/14g, 09.10.2014
- Hier: Bestellung eines Sachwalters und Rekurslegitimation der betroffenen Person und ihres Vertreters.OGH 6 Ob 164/14g, 09.10.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0129752 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 5 Ob 203/24z, 25.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 115/23i, 18.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 67/21w, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 50/20v, 22.10.2020
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 46 · Rekursfrist
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