ABGB § 143
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein, nicht zulasten Ihres eigenen angemessenen Unterhalts. Als Nachkomme müssen Sie Eltern oder Großeltern nur so weit Unterhalt leisten, dass Ihr eigener angemessener Unterhalt nicht gefährdet ist. Auch Ihre übrigen Sorgepflichten sind dabei zu berücksichtigen.
Ob Ihr Kind sich selbst erhalten kann, wird in jedem einzelnen Fall geprüft. Allein davon, dass es mehr verdient als die Ausgleichszulage, fällt der Unterhaltsanspruch noch nicht weg. Wie hoch der Unterhalt ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und nach jenen des Elternteils.
Nein. Gibt es mehrere Nachkommen, schulden sie den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften. Jeder trägt also nur den Teil, der seiner Leistungsfähigkeit entspricht.
Nur dann, wenn Ihre Eltern nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten. Das ist der Fall, wenn sie die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse nicht mehr decken können. Eine Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern ist eher die Ausnahme.
Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder und der Kinder gegen ihre Eltern stehen nicht auf gleicher Stufe. Bei der Berechnung des Unterhalts für Ihre Kinder kann ein möglicher Unterhaltsanspruch Ihrer eigenen Eltern daher nicht berücksichtigt werden.
Schulden Sie einem Vorfahren, etwa einem Elternteil, Unterhalt, ist der angemessene Unterhalt zu leisten. Es genügt nicht, nur das Notdürftigste abzudecken.
Das entscheidet sich immer nach dem einzelnen Fall. Abzuwägen sind vor allem, wie lange die Pflicht verletzt wurde, wie sich der Unterhaltspflichtige bisher verhalten hat und aus welchen Gründen er nicht gezahlt hat. Eine allgemeine Grenze gibt es dafür nicht.