ASVG § 358
2. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern.
Feststellung von Geburtsdaten
§ 358.
Für die Feststellung des Geburtsdatums der versicherten Person ist die erste schriftliche Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger heranzuziehen. Von dem so ermittelten Geburtsdatum darf nur dann abgewichen werden, wenn
1.
der zuständige Versicherungsträger feststellt, dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorliegt oder
2.
sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe der versicherten Person gegenüber dem Versicherungsträger ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Das Geburtsdatum, aus dem sich ergibt, ob jemand zu einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine Tatsache und kein Recht. Es unterliegt daher nicht den Regeln darüber, welches Land für ein Rechtsverhältnis maßgeblich ist.
Eintragungen in den Personenstandsbüchern halten nur fest, was gemeldet wurde. Sie schaffen kein Recht, sondern sind nur eine Beurkundung. Eine solche Eintragung kann daher auch widerlegt werden.
Wird eine Eintragung im Personenstandsbuch nachträglich berichtigt, hat sie deswegen keine stärkere Beweiskraft. Auch die berichtigte Eintragung ist nur ein Beweismittel wie jedes andere.