Zählt eine berichtigte Geburtsurkunde mehr als die ursprüngliche?
betrifft Versicherte, Pensionswerber, Zugewanderte, Behörden
Wird eine Eintragung im Personenstandsbuch nachträglich berichtigt, hat sie deswegen keine stärkere Beweiskraft. Auch die berichtigte Eintragung ist nur ein Beweismittel wie jedes andere.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 09.07.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Auch einer berichtigten Eintragung in einem Personenstandsbuch kommt keine größere Beweiskraft als einer gewöhnlichen Eintragung zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Verfassungswidrigkeit des § 358 ASVG und keine Unvereinbarkeit mit der DSGVO.OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024
- Das Urteil eines türkischen Bezirksgerichtes, das die Berichtigung des türkischen Personenstandsregisters anordnet, kann keine weitergehenden Wirkungen haben als die aufgrund dieses Urteils berichtigte Eintragung in diesem Personenstandsregister. Es bindet die österreichischen Sozialversicherungsträger und Gerichte nicht.OGH 10 ObS 200/03i, 08.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071328 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 ObS 11/24a, 09.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 358 · Feststellung von Geburtsdaten
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