StPO § 2
Amtswegigkeit
§ 2.
(1)Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2)Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.
Die Regeln über den Beginn von Ermittlungen sollen nur Schäden aus jenen Taten verhindern, wegen derer ermittelt werden soll. Schäden aus ganz anderen Taten sind davon nicht erfasst. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Taten bei den Ermittlungen zufällig entdeckt worden wären.