Haftet der Staat, weil er nicht früher ermittelt hat?
günstig für Staat betrifft Bankkunden, Anleger, Gläubiger, der Staat
Die Regeln über den Beginn strafrechtlicher Ermittlungen sollen Kunden einer Bank nicht davor bewahren, dass ihnen durch spätere Straftaten der Bankverantwortlichen ein Geldschaden entsteht. Dass frühere Ermittlungen den Schaden vielleicht verhindert hätten, genügt für einen Ersatzanspruch gegen den Staat nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 2022, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2022)
Die Bestimmungen über die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sollen Gläubiger einer Bank nicht davor schützen, dass ihnen aufgrund der unterbliebenen Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch künftige Straftaten der Organe dieser Bank ein Vermögensschaden entsteht. Dass ein solcher Schaden durch die frühere Einleitung eines Ermittlungsverfahrens uU verhindert werden hätte können, kann als bloße Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens keinen Amtshaftungsanspruch begründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zum Schutzzweck der Strafbestimmungen des § 52 GSpG.OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024
- Hier: Die Verständigung nach § 194 Abs 1 StPO hat nicht den Zweck, das Opfer davor zu schützen, dass ihm durch künftige Straftaten des Beschuldigten ein weiterer Vermögensschaden entsteht.OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023
- Auch die Verständigungspflicht gemäß § 194 Abs 3 StPO dient nicht dem Schutz künftiger Gläubiger der Bank, deren Organe bestimmter Straftaten bezichtigt wurden, davor, durch weitere Straftaten allenfalls einen Vermögensschaden zu erleiden.OGH 1 Ob 104/22h, 12.10.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 39/24b, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 193/23y, 27.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/23g, 13.07.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 2 · Amtswegigkeit
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schutzzweck der Ermittlungsvorschriften
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Schadenersatz · Schutzzweck von Vorschriften der Strafprozessordnung
Schadenersatz · Verständigung des Opfers und späterer Schaden