Haftet der Staat für Schäden aus ganz anderen Straftaten?
günstig für Staat betrifft Geschädigte, Anzeiger, der Staat
Die Regeln über den Beginn von Ermittlungen sollen nur Schäden aus jenen Taten verhindern, wegen derer ermittelt werden soll. Schäden aus ganz anderen Taten sind davon nicht erfasst. Das gilt auch dann, wenn diese anderen Taten bei den Ermittlungen zufällig entdeckt worden wären.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 2023, zuletzt bestätigt am 25.09.2024 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2023)
Jene Vorschriften, welche die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regeln, bezwecken nicht auch die Verhinderung von Schäden, die aufgrund ganz anderer Straftaten als jener, wegen derer ein Ermittlungsverfahren geführt werden soll, verursacht wurden, auch wenn diese (anderen) Straftaten in einem solchen Ermittlungsverfahren zufällig entdeckt worden wären.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0134370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 77/24s, 25.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 223/22h, 25.04.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 2 · Amtswegigkeit
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