Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

ABGB § 1198

Entziehung der Vertretungsmacht § 1198. Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Eine bloße Bilanz reicht in der Regel nicht aus. Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln aufgeschlüsselt und durch Originalbelege gedeckt sein. Wurden Bücher geführt, genügt der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege; wer sich auf Bücher beruft, muss auch Einsicht gewähren.

Ja. Als Handelsvertreter oder als Gesellschafter können Sie eine Abrechnung verlangen und Ihre Klage zunächst ohne Zahlenangabe einbringen. Sobald die Abrechnung vorliegt, stellen Sie auf einen bestimmten Betrag um. Eine eidliche Angabe der Höhe von Provision oder Rabatt können Sie dagegen nicht verlangen.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail