Zum Inhalt springen

Kann ich Abrechnung verlangen, ohne den Betrag zu kennen?

günstig für Handelsvertreter betrifft Handelsvertreter, Gesellschafter, Unternehmer, Kläger
Ja. Als Handelsvertreter oder als Gesellschafter können Sie eine Abrechnung verlangen und Ihre Klage zunächst ohne Zahlenangabe einbringen. Sobald die Abrechnung vorliegt, stellen Sie auf einen bestimmten Betrag um. Eine eidliche Angabe der Höhe von Provision oder Rabatt können Sie dagegen nicht verlangen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 26.09.2018 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Weder der Handelsagent, noch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat gegenüber seinem Geschäftsherrn, bzw Mitgesellschafter einen Anspruch auf eidliche Angabe der Höhe der Provision oder des Rabattes. Er hat aber Anspruch auf Vorlage einer Abrechnung und gleich der Stufenklage des Deutschen Reiches (§ 254 RZPO) das Recht, das Klagebegehren entgegen der Vorschrift des § 226 ZPO zunächst nicht ziffernmäßig zu fassen. Nach Vorlage der Abrechnung ist er berechtigt das Zahlungsbegehren auf eine bestimmte Geldsumme zu ändern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 8 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Buchauszug für den freien Vertreter
Vertragsrecht · Abrechnung für den selbständigen Vertreter
Vertragsrecht · Abrechnung verlangen, um klagen zu können
Arbeitsrecht · Auskunft über Provisionsgeschäfte
Vertragsrecht · Rechnungslegung und Zahlungsanspruch