ABGB § 1210
Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
§ 1210.
(1)Aufgrund der Klage eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2)Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3)Eine Vereinbarung, durch die das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Sind in den Statuten zwar der Ausschluss, aber keine Ausschlussgründe genannt, steht der Ausschluss nicht im Belieben der Vereinsorgane; es braucht einen wichtigen Grund. Weit zurückliegende oder erst nachträglich eingetretene Vorfälle rechtfertigen ihn nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor allem in einer Pflichtverletzung, die das Vertrauen ernstlich erschüttert.
Streiten Gesellschafter untereinander über ihr Gesellschaftsverhältnis, muss die Klage immer alle Gesellschafter erfassen. Es genügt also nicht, sich nur einen einzelnen von ihnen herauszugreifen.