Muss ich alle Mitgesellschafter klagen oder genügt einer?
betrifft Gesellschafter, Jagdgesellschaften, Kläger, Beklagte
Streiten Gesellschafter untereinander über ihr Gesellschaftsverhältnis, muss die Klage immer alle Gesellschafter erfassen. Es genügt also nicht, sich nur einen einzelnen von ihnen herauszugreifen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 26.05.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis zwischen Gesellschaftern müssen immer sämtliche Gesellschafter erfassen (Hier Klage auf Feststellung, dass Ausschließung aus einer Jagdgesellschaft rechtmäßig).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu.OGH 8 Ob 130/09i, 19.05.2010
- Im Gesellschaftsrecht wird ein solcher Zusammenhang insbesondere dann angenommen, wenn die Gesellschafterstellung (8 Ob 631/90; 7 Ob 606/90), das Ausmaß der Beteiligung (1 Ob 626/84; 1 Ob 266/99w; 9 ObA 94/03v), die Geltung einer Vertragsbestimmung (RS0035521) oder - wie hier - die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses (9 Ob 1601/94; 4 Ob 109/07v) strittig ist. Die Gesellschafter bilden sowohl auf Klags- als auch auf Beklagtenseite jeweils eine einheitliche Streitpartei (1 Ob 633/79; 4 Ob 109/07v).OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Dies gilt nicht nur für Rechtsgestaltungsklagen, sondern nach allgemeinen Grundsätzen immer dann, wenn das den Streitgenossen gemeinschaftliche Rechtsverhältnis seiner Natur nach nur gegen oder für alle Beteiligte festgestellt werden kann, da sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde.OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Und zwar entweder auf der Klags- oder auf der Beklagtenseite (9 Ob 1601/94; 9 ObA 94/03v; 4 Ob 109/07v).OGH 6 Ob 258/08x, 26.03.2009
- Hier: GesbR.OGH 4 Ob 109/07v, 10.07.2007
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- An Streitigkeiten, die das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten eines Gesellschafters betreffen - und daher auch in Rechtsstreitigkeiten um die Mitgliedschaft eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Aufkündigung einer solchen Gesellschaft oder das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung - müssen sämtliche Gesellschafter entweder auf der Klägerseite oder der Beklagtenseite beteiligt sein.OGH 9 ObA 94/03v, 27.08.2003
- Hier: Feststellungsbegehren, dass der Beklagte nicht Gesellschafter einer personengleichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co Kommanditgesellschaft und deren Komplementärgesellschaft sei.OGH 8 Ob 631/90, 09.04.1992
- Hier: Feststellung der Beteiligungsverhältnisse an einer Kommanditgesellschaft.OGH 7 Ob 606/90, 12.07.1990
- Der Beitritt als Nebenintervenient durch einen Gesellschafter reicht nicht aus.OGH 7 Ob 606/90, 12.07.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022165 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 4 Ob 193/23w, 26.05.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1210 · Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
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