ABGB § 1215
Übergang des Gesellschaftsvermögens
§ 1215.
(1)Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
(2)Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgekündigt, endet sie damit; eine Abwicklungsphase gibt es nicht. Führt ein früherer Gesellschafter das Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen weiter, geschieht das auf seine eigene Rechnung. Soweit er dabei gemeinsames Vermögen verwendet, handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag.
Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigene Abwicklung vorgesehen. Das gemeinsame Vermögen wird zunächst automatisch zu gewöhnlichem Miteigentum und bleibt es so lange, bis es geteilt wird. Für die Teilung ist in erster Linie das Einvernehmen aller früheren Gesellschafter maßgeblich; einigen Sie sich nicht, kann jeder auf Teilung klagen.