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Was gilt, wenn ein Partner das Geschäft nach der Trennung allein weiterführt?

betrifft Gesellschafter, Unternehmer, Miteigentümer
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgekündigt, endet sie damit; eine Abwicklungsphase gibt es nicht. Führt ein früherer Gesellschafter das Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen weiter, geschieht das auf seine eigene Rechnung. Soweit er dabei gemeinsames Vermögen verwendet, handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag.

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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1950)

Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bringt die durch die Aufkündigung bewirkte Auflösung das Ende der Gesellschaft mit sich. Es gibt keine Liquidation, es entfällt auch der Begriff der Abwicklungsgesellschaft mit den daraus sich ergebenden rechtlichen Folgerungen. Wenn ein ehemaliger Gesellschafter ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen Gesellschafter das Unternehmen weiterführt, so geschieht dies nicht mehr auf gemeinsame Rechnung und zum gemeinsamen Nutzen, sondern er führt es für eigene Rechnung und, insoweit er dabei das im Miteigentum oder Alleineigentum der anderen stehende Gesellschaftsvermögen verwendet, als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022091 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Im Gesetz

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