Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen, wenn unsere Gesellschaft endet?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Miteigentümer, Unternehmer
Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigene Abwicklung vorgesehen. Das gemeinsame Vermögen wird zunächst automatisch zu gewöhnlichem Miteigentum und bleibt es so lange, bis es geteilt wird. Für die Teilung ist in erster Linie das Einvernehmen aller früheren Gesellschafter maßgeblich; einigen Sie sich nicht, kann jeder auf Teilung klagen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 04.05.2017 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Die Wirkungen des Ausscheidens eines Gesellschafters - anders als die der Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind im Gesetz nicht geregelt. Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt, da eine Liquidation nicht vorgesehen ist, zunächst lediglich zu einer automatischen Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die so lange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 841 ABGB gelten für die vorzunehmende Teilung nicht Geschäftsführungsregeln, sondern es ist in erster Linie das Einvernehmen aller ehemaligen Gesellschafter maßgeblich. Werden sich die (ehemaligen) Gesellschafter über die Teilung nicht einig, kann jeder einzelne gegen die anderen Teilungsklage erheben.OGH 6 Ob 110/19y, 27.06.2019
- Im Fall der Auflösung der Gesellschaft fällt eine dieser quoad sortem gewidmete Sache im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse. Die Auflösung der Gesellschaft führt zunächst zur Umwandlung in eine Rechtsgemeinschaft im Sinne des 16. Hauptstücks des ABGB, die solange besteht, bis sie durch Teilung des gemeinschaftlichen Vermögens beendet wird.OGH 5 Ob 209/11p, 14.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114988 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 32/17t, 04.05.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1215 · Übergang des Gesellschaftsvermögens
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