UGB § 140
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur dann, wenn es der Billigkeit entspricht, dass gerade Sie das Unternehmen behalten. Das trifft im Allgemeinen zu, wenn der Grund für das Zerwürfnis ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem anderen liegt. Haben beide Seiten die Zusammenarbeit unmöglich gemacht, ist der Ausschluss nicht berechtigt.
Ja. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Konkurrenzverbot und arbeitet er im Unternehmen nicht mit, kann das seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen. Besonderheiten des Einzelfalls können aber dagegen sprechen.
Ja, allein wegen des Zeitablaufs verlieren Sie dieses Recht nicht. Ein Verzicht wird erst angenommen, wenn Ihr Schweigen beim anderen nach Treu und Glauben den Eindruck erweckt hat, Sie wollten das Recht nicht mehr ausüben.