Zum Inhalt springen
Unternehmensgesetzbuch · Fassung ab 01.01.2015

UGB § 140

Ausschluss statt Auflösung § 140. (1)Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für jeden der übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung der Gesellschaft der Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt. (2)Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft oder dem allein verbleibenden Gesellschafter (Abs. 1 letzter Satz) und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Klage auf Ausschließung erhoben wird.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur dann, wenn es der Billigkeit entspricht, dass gerade Sie das Unternehmen behalten. Das trifft im Allgemeinen zu, wenn der Grund für das Zerwürfnis ausschließlich oder ganz überwiegend bei dem anderen liegt. Haben beide Seiten die Zusammenarbeit unmöglich gemacht, ist der Ausschluss nicht berechtigt.

Ja. Verstößt ein Gesellschafter gegen das Konkurrenzverbot und arbeitet er im Unternehmen nicht mit, kann das seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen. Besonderheiten des Einzelfalls können aber dagegen sprechen.

Ja, allein wegen des Zeitablaufs verlieren Sie dieses Recht nicht. Ein Verzicht wird erst angenommen, wenn Ihr Schweigen beim anderen nach Treu und Glauben den Eindruck erweckt hat, Sie wollten das Recht nicht mehr ausüben.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail