Kann ich einen Gesellschafter noch ausschließen, wenn ich lange zuwartete?
günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Ja, allein wegen des Zeitablaufs verlieren Sie dieses Recht nicht. Ein Verzicht wird erst angenommen, wenn Ihr Schweigen beim anderen nach Treu und Glauben den Eindruck erweckt hat, Sie wollten das Recht nicht mehr ausüben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 24.10.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Um auf einen Verzicht auf die Geltendmachung eines wichtigen Grundes als Ausschließungsgrund zu schließen, ist der Zeitverlauf allein nicht ausreichend. Das Schweigen muß außerdem beim Gegner nach Treu und Glauben den Eindruck erwecken, daß man dieses Recht nicht mehr ausüben wolle ( Gschnitzer, AllgemTeil 154 ).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 6 Ob 104/16m, 24.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1444
- Unternehmensgesetzbuch (UGB) § 140 · Ausschluss statt Auflösung
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