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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 537

Vererblichkeit des Erbrechts § 537. (1)Wenn der Erbe den Verstorbenen überlebt hat, geht das Erbrecht auch vor Einantwortung der Erbschaft auf seine Erben (Erbeserben) über, es sei denn, dass der Verstorbene dies ausgeschlossen hat, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder das Erbrecht auf eine andere Art erloschen ist. (2)Die Erbeserben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls und Ersatzerben (§ 604) dann vor, wenn der Erbe nach Abgabe seiner Erbantrittserklärung verstirbt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wer als möglicher Hofübernehmer stirbt, bevor feststeht, wer den Hof bekommt, hatte noch keine gesicherte Rechtsstellung. Seine Erben können daher aus seiner Person keinen Anspruch auf den Hof ableiten. Eine Ausnahmeregelung des Anerbenrechts lässt sich auf diesen Fall nicht übertragen.

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