Erben meine Kinder meinen Anspruch auf den Hof weiter?
betrifft Erben, Bauernfamilien, Hofübernehmer, Kinder
Wer als möglicher Hofübernehmer stirbt, bevor feststeht, wer den Hof bekommt, hatte noch keine gesicherte Rechtsstellung. Seine Erben können daher aus seiner Person keinen Anspruch auf den Hof ableiten. Eine Ausnahmeregelung des Anerbenrechts lässt sich auf diesen Fall nicht übertragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Zur Frage der Transmission im Anerbenrecht. Im vorliegenden Fall verstarb der Sohn des Erblassers vor der Bestimmung des Anerben, sodass er noch keine gesicherte Rechtsposition hatte und für die Annahme einer Transmission jede Grundlage fehlt. Eine analoge Anwendung des § 4a Abs 2 AnerbenG auf die vorliegende Konstellation hat keine Grundlage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verzichtet ein potenzieller Anerbe auf sein Erbrecht (und damit auf sein Hofübernahmerecht), entschlägt er sich der Erbschaft oder stirbt er während des Verlassenschaftsverfahrens nach dem ersten Erblasser, treten seine gesetzlichen Erben an seine Stelle und nehmen an der Auswahl nach § 3 AnerbenG teil (vgl § 4a Abs 2 letzter Satz AnerbenG [„An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach § 3 zu bestimmen ist."]).OGH 6 Ob 212/07f, 24.01.2008
- Hier: Der rechtskräftig zum Anerben bestimmte und nachverstorbene Bruder des Erblassers kann sein Anerbenrecht nicht auf den nunmehrigen Antragsgegner vererben. Dieser wäre als Transmissar dennoch (bloß) Erbe des Transmittenten und nicht des ersten Erblassers.OGH 6 Ob 171/07a, 13.09.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121350 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 155/25w, 18.12.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 537 · Vererblichkeit des Erbrechts
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