ABGB § 601
Formungültige letztwillige Verfügungen
§ 601.
Wurde bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung eine zwingende Formvorschrift nicht eingehalten, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.