ABGB § 604
Zehntes Hauptstück
Von der Ersatz- und Nacherbschaft
Ersatzerbschaft
§ 604.
(1)Für den Fall, dass der eingesetzte oder gesetzliche Erbe die Erbschaft nicht erlangt, können ein Ersatzerbe, und wenn auch dieser sie nicht erlangt, ein zweiter oder auch noch weitere Ersatzerben berufen werden.
(2)Ersatzerben gehen Anwachsungsberechtigten (§ 560) jedenfalls vor.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundrechte sind wegen ihrer Wirkung zwischen Privatpersonen auch im Privatrecht zu beachten. Unterscheidet ein Erblasser danach, ob jemand adelig abstammt, und schließt er nicht adelige Personen als Nacherben aus, ist diese Unterscheidung unbeachtlich, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstößt.