Darf ein Testament nur adelige Nachkommen als Erben zulassen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Nacherben, Erblasser
Grundrechte sind wegen ihrer Wirkung zwischen Privatpersonen auch im Privatrecht zu beachten. Unterscheidet ein Erblasser danach, ob jemand adelig abstammt, und schließt er nicht adelige Personen als Nacherben aus, ist diese Unterscheidung unbeachtlich, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstößt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2004)
Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige oder nicht adelige Abstammung beziehungsweise der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben ist aus gleichheitswidrigen Gründen unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Differenzierung zwischen Wahl- und leiblichen Kindern in einer Testamentsklausel.OGH 2 Ob 15/19y, 25.07.2019
- Die (gegen den Staat gerichteten) Grundrechte wirken nach heute anerkannter Auffassung mittelbar auf das Verhältnis Privater zueinander ein.OGH 2 Ob 15/19y, 25.07.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119477 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 8 ObA 54/24k, 05.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/21v, 15.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 55/18h, 24.01.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 604 · Ersatzerbschaft
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