ABGB § 610
Umdeutung von Testieranordnungen
§ 610.
(1)Hat der letztwillig Verfügende dem Erben verboten oder zugunsten einer bestimmten Person geboten, über die Verlassenschaft zu testieren, so ist dies im Zweifel in eine Nacherbschaft auf den Überrest umzudeuten, und zwar im Fall des Verbots zugunsten der gesetzlichen Erben, im Fall des Gebots zugunsten der bestimmten Person.
(2)Das Verbot, eine Sache zu veräußern, schließt im Zweifel das Recht, darüber letztwillig zu verfügen, nicht aus.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hindert nicht, dass das Eigentum erst mit dem Tod des belasteten Eigentümers übergeht. Eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis sind daher möglich. Dasselbe gilt für eine Schenkung auf den Todesfall, die ebenfalls erst mit dem Tod wirksam wird.