ABGB § 615
Erlöschen der Ersatz- und Nacherbschaft
§ 615.
(1)Eine Ersatzerbschaft erlischt im Zweifel, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat. Eine Nacherbschaft erlischt, wenn kein berufener Nacherbe mehr vorhanden ist oder wenn sie unter einer aufschiebenden Bedingung errichtet wurde, die endgültig nicht eintreten kann.
(2)Das Recht eines Nacherben geht im Zweifel auch dann auf seine Erben über (§ 537 Abs. 1), wenn er den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt.
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Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Vorerbe und Nacherbe haben zusammen die Rechte eines vollen Erben. Sie können die Bindung daher einvernehmlich aufheben, einschränken oder auf eine andere Sache übertragen.